Ergänzende Vertragsbedingungen

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Leistungen der Firma IT-Center.NRW GmbH, Waldstraße 4, 42477 Radevormwald, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Dies unabhängig davon, ob in den Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich auf diese Vertragsbedingungen Bezug genommen wird.

I. Erstellung einer Datenschutzerklärung

1. Falls der Auftraggeber die Erstellung einer Datenschutzerklärung für eine Website beauftragt hat, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:

a) Das Recht zur Einspeicherung des Textes in die Website des im Vertrag genannten Unternehmens des Auftraggebers;

b) Das Recht, die Datenschutzerklärung der Öffentlichkeit ganz oder teilweise zugänglich zu machen („Recht der Öffentlich-Zugänglichmachung“);

c) Das Recht, die Datenschutzerklärung auf Abruf von Besuchern der o.g. Website hin vervielfältigen zu lassen.

2. Die Rechte werden nur dem Auftraggeber als inhaltlich Verantwortlichem für die o.g. Website eingeräumt und ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder weiter übertragbar noch unterlizenzierbar. Insbesondere sind sie nicht dem technischen Dienstleister, der die Website betreibt, eingeräumt, sofern dieser von dem Auftraggeber verschieden ist.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Datenschutzerklärung ausschließlich für die oben genannte Website zu verwenden.

4. Der Vertrieb körperlicher Werkstücke oder andere als die in die hier genannten Verwertungsformen sind unzulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines eigenen, gesonderten Lizenzvertrages.

5. Die Rechtseinräumung ist territorial auf die Einbindung der Datenschutzerklärung in eine Website beschränkt, die erkennbar zum Abruf nur innerhalb der Europäischen Union bestimmt ist.

6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Datenschutzerklärung ausschnittsweise, in Teilen oder in bearbeitbarer Form zu benutzen; für die Benutzung unerlässliche Änderungen sind jedoch gestattet.

7. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Inhaber der Verwertungsrechte und in Form eines Links auf seine Website.

8. Eine Weitergabe der Datenschutzerklärung an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet, soweit nicht der Auftragnehmer einer Übertragung der Nutzungsrechte an den Dritten zugestimmt hat.

9. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Nutzungsrechte jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise gegen sofortigen Wegfall der Vergütungspflicht zu widerrufen. Übt der Auftragnehmer diesen Widerrufsvorbehalt aus, so hat er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Entfernung der Datenschutzerklärung von der Website – von in der Regel 10 Werktagen – einzuräumen.

10. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart enden die Nutzungsrechte mit der Beendigung des Hauptvertrages bzw. mit der Beendigung der Tätigkeit des Auftragnehmers als Datenschutzbeauftragter.

11. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung der Lizenzdauer alle ihm einzeln in elektronischer Form vorliegenden vertragsgegenständlichen Informationen und Inhalte, insbesondere alle Kopien der Datenschutzerklärung, die nicht Bestandteil einer Gesamt-Archivierung seiner Website oder einzelner Webseiten sind, zu löschen. Informationen und Inhalte (auch Informationsmaterial u. Ä.), die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Auftragnehmer herauszugeben oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.

12. Kommt der Auftraggeber den Pflichten nach Ziffer 11 innerhalb einer Woche nach Beendigung der Lizenzdauer ganz oder teilweise nicht nach, schuldet er dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 25,- EUR je Kalendertag der unerlaubten Nutzung.

II. Website-Check

1. Standard

Falls der Auftraggeber einen Website-Check Standard beauftragt hat, prüft der Auftragnehmer die Website des Auftraggebers auf Datenschutzkonformität und Datensicherheit und stellt ein Prüfprotokoll aus.

2. Premium

Falls der Auftraggeber einen Website-Check Premium beauftragt hat, prüft der Auftragnehmer die Website in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt ergänzend zum Website-Check Standard die Website des Auftraggebers auch auf eine Abmahnfähigkeit nach Datenschutzrecht (insb. DSGVO, TTDSG) und nach Wettbewerbsrecht (insb. UWG).

III. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Für die in diesen Vertragsbedingungen genannten Leistungen schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Pauschalhonorare:

a) Erstellung einer Datenschutzerklärung für eine gewöhnliche Website: 139,00 EUR

b) Erstellung einer Datenschutzerklärung für einen Webshop:                   199,00 EUR

c) Erstellung einer Datenschutzerklärung für soziale Netzwerke:               79,00 EUR

d) Website-Check Standard:                                                                        195,00 EUR

e) Website-Check Premium:                                                                        495,00 EUR

2. Im Übrigen wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Auftragnehmers berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Auftragnehmer kann monatlich abrechnen.

3. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Die Rechnungen werden nur elektronisch versandt.

4. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei dem Auftragnehmer üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen binnen zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung in Textform widersprechen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Einwände des Auftraggebers gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt.

5. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen einzustellen, sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.

IV. Störungen bei der Leistungserbringung

1. Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt (,‚Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, sofern die Störung durch den Auftraggeber zu vertreten ist.

3. Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessener gesetzter Frist in Textform erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht.

4. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungskontingente unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

V. Haftung

1. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher

Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Ziffer III.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind unabhängig vom Rechtsgrund

ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine der vertragswesentlichen

Pflichten des Auftragnehmers verletzt wurde. Der Auftragnehmer haftet dabei nur für

vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die

entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber

vertrauen darf.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter

und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

VI. Höhere Gewalt

1. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten, wie z.B. unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Pandemien.

2. Wird infolge höherer Gewalt die Leistungserbring um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jeweils die andere Partei zum Rücktritt berechtigt.

VII. Allgemeine Bestimmungen

1. Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

2. Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Sitz, es sei denn, die Erfüllung hat aus der Natur der Sache heraus an einem anderen Ort zu erfolgen.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.